Aktuelle Rechtsprobleme . . . //

Übersicht:

·   

·  Reiserecht – Verlegung eines Fluges

·  Mietrecht - Farbwahlklausel

·  Arztrecht - Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten

·  Reinigungsgewerbe

·   "Spitzenmedizin um jeden Preis"

·  Fehlerhafte Betriebskostenabrechnung

·  NEU! NEU! NEU!: Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

·  Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

·  Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

·  Abo- und Kostenfallen im Internet - Gesetz gegen "Internetabzocke

·  Führerschein weg – was tun ?

·  Wer bekommt das Geschirr ? - Hausratsaufteilung nach Trennung von Ehegatten

·  Die Regulierung von Kfz-Schäden nach Änderung des Schadenersatzrechts

·  Schadenersatzänderungsgesetz zum 1.8.2002

·  Änderungen im Kfz-Versicherungsrecht: Hohe Strafen für Doppel-Sünder !

·  Schuldrechtsreform zum 1.1.2002

·  Mietrechtsänderung

·  Strassenverkehrsrecht: Alkohol oder Handy am Steuer !

·  Beschleunigung fälliger Zahlungen

·  Werkverträge

·   

 

 

Führerschein weg – was tun ?

Was ist passiert?

Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle.

 

Wo und wann kann ich den Antrag stellen?

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. Sie können den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert.

 

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Für alle Klassen:

-Aktuelles Lichtbild, 35 mm x 45 mm, im Halbprofil ohne Kopfbedeckung, ohne abgerundete Ecken.
-Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung)

 

Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T:

- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war).

- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre).

 

Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:

- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis [Klasse 2] oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war).

- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre).

- Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr).

 

Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E:

- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr).
Ausserdem müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird.

 

Wann muss ich weitere ärztliche Gutachten vorlegen?

In bestimmten Einzelfällen, z. B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschliessen. Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie.

 

Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?

Auch hier gilt: In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn

- Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder

- Sie ein Fahrzeug im Strassenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder

- Sie bereits wiederholt im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.

Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnis, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z.B. Klasse L oder T).

Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen.

Auch hierfür tragen Sie die Kosten.

 

Muss ich eine neue Fahrerlaubnisprüfung machen?

In der Regel kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden Wenn Sie jedoch länger als zwei Jahre nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, muss die Führerscheinstelle eine Prüfung anordnen. Beachten Sie bitte: Die Zweijahresfrist beginnt mit der frühesten Massnahme, das heisst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie keine Kraftfahrzeuge mehr fahren durften. Dies kann z. B. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei oder die vorläufige Entziehung während des Strafverfahrens sein. Die Zweijahresfrist läuft auch während des Neuerteilungsverfahrens weiter.

Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die Prüfung.

 

Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist.

Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.

 

Was bedeutet eine Ausnahme von der Sperrfrist?

Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war.

Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsüberprüfung erforderlich ist.

 

Wie kann ich erreichen, dass meine Sperrfrist verkürzt wird?

Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen.

Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im Hinblick auf die unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte empfehlen wir, zunächst bei einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufen, z. B. einem Rechtsanwalt, Auskunft über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung einzuholen.

 

Was passiert mit meiner ausländischen Fahrerlaubnis?

Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluss/Urteil eines deutschen Strafgerichtes erloschen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine deutsche Führerscheinstelle keine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Führen sie dennoch ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland, müssen Sie ohne die entsprechende Erlaubnis mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.

 

Haben Sie noch Fragen?

Diese Ausführungen können nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich direkt an die Anwaltskanzlei Empfingen zu wenden. Wir empfehlen Ihnen, einen persönlichen Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren.

Wer bekommt das Geschirr ?
- die Aufteilung des Hausrats nach Trennung von Ehegatten

Ehegatten streiten anlässlich ihrer Trennung vielfach über die Aufteilung des Hausrats. Dabei ist einerseits oft unklar, was eigentlich zum Hausrat zählt und andererseits besteht Ungewissheit über die Eigentumsverhältnisse.

1. Der Begriff des Hausrats ist weit auszulegen und umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammen lebenden Kinder zu dienen bestimmt sind. Dabei kommt es ausschließlich auf die Eignung der Gegenstände als Hausrat und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des ehelichen Lebens an. Entscheidend ist also die Funktion und die Zweckbestimmung der Gegenstände für die Wohnung, die Hauswirtschaft, das Zusammenleben der Familie, einschließlich der Freizeitgestaltung.

Auf den Zeitpunkt der Anschaffung kommt es nicht an. Auch Hausratsgegenstände, die von Ehegatten vor ihrer Eheschließung, jedoch für den späteren Hausrat angeschafft wurden, unterliegen der Hausratsteilung.

Beispiele:

Hausratseigenschaft ist z.B. anzunehmen für die gesamte Wohnungseinrichtung; für einen Computer, wenn er von der Familie gemeinsam benutzt wird; für Musikinstrumente, wenn sie überwiegend von den Familienmitgliedern hobbymäßig genutzt werden; für Bücher, die keine Sachbücher sind, sondern der Unterhaltung oder dem Allgemeinwissen dienen; für Fahrzeuge und Sportgeräte, wenn solche Fahrzeuge von der Familie gemeinsam zur Freizeitgestaltung benutzt werden; für wertvolle Antiquitäten und Kunstgegenstände, wenn sie der Ausschmückung der Wohnung dienen und nicht als Kapitalanlage angeschafft werden; für Einbaumöbel (Einbauküchen), wenn sie ohne Beschädigung des Gebäudes wieder ausgebaut werden können und anderweitig verwendbar sind; für einen Pkw wenn er auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird, nicht aber, wenn er von einem Ehegatten für berufliche Zwecke oder für dessen alleiniges Hobby Verwendung findet. Bei Mischnutzung kommt es auf den Schwerpunkt der überwiegenden Nutzung an.

Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, unterliegen dem Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand und/oder der Vermögensauseinandersetzung, falls insoweit Miteigentum auseinander zu setzen ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Hausratsgegenstände die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen.

2. Nach der Hausratsverordnung wird zwischen Ehegatten also nur der gemeinsame Hausrat gegenständlich aufgeteilt (Ausnahme: § 9 Abs. 2 Hausratsverordnung).

Somit spielen die Eigentumsverhältnisse sowohl bei der endgültigen Hausratsverteilung als auch bei der vorläufigen Nutzungsregelung für die Zeit des Getrenntlebens eine entscheidende Rolle. Für während der Ehe angeschafften Hausrat wird gesetzlich gemeinsames Eigentum vermutet. An Hausratsgegenständen, die ein Ehegatte in die Ehe einbringt wird auch durch die gemeinsame Benutzung kein Miteigentum begründet. Wurde das Geschirr also während der Ehe oder von den Ehegatten vor der Ehe angeschafft, unterliegt es der Hausratsteilung und wird den Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten zugeteilt. Wurde das Geschirr von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, bleibt es bei dessen alleinigem Eigentum. Es erfolgt keine Aufteilung nach der Hausratsverordnung.

Getrennt lebenden Eheleuten ist dringend anzuraten, sich frühzeitig über die Aufteilung und Auseinandersetzung des Hausrats zu einigen, so dass sich vorbereitend empfiehlt, Hausratslisten getrennt nach Räumen zu erstellen und jeweils den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungswert, den heutigen Wert, das Eigentum, den Besitz und den Zuteilungswunsch zu vermerken.

Die Regulierung von Kfz-Schäden

Allein bei der Beschädigung eine Sache hat die Rechtsprechung eine sogenannte "fiktive" (Erklärung siehe unten) Abrechnung zugelassen. Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere bei der Regulierung von Kfz-Schäden erlangt.

Eine häufig vorkommende Vorgehensweise bestand darin, dass der Geschädigte das beschädigte Kfz nicht in einer Fachwerkstätte reparieren ließ, sondern zunächst ein Kfz-Sachverständigengutachten einholte. Auf der Basis des Sachverständigengutachtens regulierte der Geschädigte seinen Schaden. Darauf, ob die Reparatur in der Folge vorgenommen wurde oder nicht, kam es für die Höhe des Ersatzanspruchs nicht an (= fiktive Abrechnung). Gelang es dem Geschädigten, das Kfz auch ohne Reparatur weiter zu benutzen oder die Reparatur erheblich kostengünstiger durchzuführen, erwirtschaftet er einen beträchtlichen Teil der Ersatzleistung in die eigene Tasche.

Die Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten gilt bis zu einer gewissen Grenze auch dann, wenn sich der Geschädigte für die kostengünstigere Anschaffung eines Gebrauchtwagens entscheidet. Die Ersatzleistung bei der fiktiven Sachschadensabrechnung umfasste auch die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer.

Seit dem 01.08.2002 wird die Mehrwertsteuer allerdings nur noch dann ersetzt, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist".

Diese neue Regelung scheint nur auf den ersten Blick klar und praktikabel.

Während der Geschädigte bisher wählen konnte, ob er das Fahrzeug reparieren liess und die Rechnung der Werkstätte vorlegte oder auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnete, kann der Ersatzpflichtige (Versicherung) nach der Neuregelung des § 142 ZPO die Vorlage beider Urkunden verlangen. Klaffen die Werte des Sachverständigengutachtens und der Reparaturrechnung auseinander, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass sich der Geschädigte auf den jeweils geringeren Betrag verweisen lassen muss. Aber es ist ein erheblicher Argumentationsaufwand nötig, warum der höhere und nicht der geringere Betrag verlangt wird.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abstützung der eigenen Position wird mehr denn je geboten sein, zumal sich der Geschädigte entscheiden muss, ob er auf Gutachtenbasis oder nach Maßgabe der konkret angefallenen Kosten abrechnen will.

Weitere Komplikationen treten auf, wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, sondern sich als Ersatz - im Regelfall - ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler anschafft. In diesen Fällen kommt für das neue Schadensersatzrecht der seit 1990 eingeführten Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG praktische Bedeutung zu.

Erwirbt der Händler ein Fahrzeug zunächst von einer Privatperson und veräußert im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Geschädigten weiter, so beschränkt sich seine umsatzsteuerrechtliche Belastung auf die Mehrwertsteuer seiner Handelsspanne, also auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Um ihn davor zu bewahren, gegenüber seinem Kunden seine Handelsspanne offen legen zu müssen, hat man es ihm untersagt, in solchen Fällen die Umsatzsteuer offen auszuweisen.

Zweites Schadenersatzrechtsänderungsgesetz seit 1.8.2002 in Kraft

Wichtige Änderungen sind unter anderem:

- Ausweitung des Schmerzensgeldes
- Änderung des Verkehrsunfallrechts
- Verbesserung der haftungsrechtlichen Situation von Kindern
- Änderung der Schadensabrechnung

Schmerzensgeld auch bei Gefährdungs- und Vertragshaftung

Bisher bestand ein Schmerzensgeldanspruch lediglich, wenn der "Gegner" den Körperschaden durch ein sogenanntes Delikt (zum Beispiel Schlägerei oder Verkehrsunfall) verschuldet hatte.

§ 847 BGB wird nun aufgehoben. Statt dessen wird mit § 253 Abs. 2 BGB ein allgemeiner Schmerzensgeldanspruch eingeführt, der über die bisher erfasste ausservertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung umfasst.
Besonderheiten ergeben sich unter anderem durch den eventuellen Wegfall des Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen und einen eingeschränkten Unabwendbarkeitsnachweis bei Verkehrsunfällen.

Versicherungsrecht

 

Hohe Strafen für Doppel-Sünder.

 

Noch in diesem Jahr wird der Bundesgerichtshof den umstrittenen sogenannten Doppel-Regress absegnen.

 

Begeht ein Autofahrer je eine Tat (Delikt) aus nachfolgender Gruppe 1 und Gruppe 2, muss er künftig mit einer Rückforderung seiner Versicherung (Regress) von bis zu E 10.000,- rechnen.

 

Gruppe 1: Pflichtverletzungen vor einem Unfall (Beispiele):

- Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss - falsche Verwendung eines Fahrzeugs: man mietet sich z.B. einen Wagen und nutzt das Fahrzeug gewerblich anstatt privat, etwa als Taxi - Fahrt mit einem verkehrsuntüchtigen Auto - Teilnahme an illegalen Autorennen

 

Gruppe 2: Pflichtverletzungen nach einem Unfall (Beispiele):

- Fahrerflucht - vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallablauf machen - ein Strafbefehl wird dem Versicherer nicht angezeigt.

 

Zur Verdeutlichung ein Beispielsfall:

 

Mit Bier und Schnaps feiert Hans Dampf seinen Sieg bei der örtlichen Triathlon-Meisterschaft. Angeheitert setzt er sich ins Auto und macht sich auf den Heimweg. Schon an der nächsten Ecke steht die Polizei. Als ihm der Beamte seinen hohen Promille-Wert anhand des Testgeräts zeigt, springt er in seinen Wagen und rast davon. Bereits in der nächsten Straße kollidiert er mit einem parkenden Fahrzeug und wird von den Beamten wegen Trunkenheit und Fahrerflucht verhaftet.

 

Neben Bußgeldverfahren, Führerscheinentzug und Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Unfallverursacher bald auch mit einer hohen Rückforderung des Haftpflichtversicherers rechnen. Zwar zahlt der Versicherer erst einmal alle Fremdschäden, er kann aber bei „schweren Pflichtverletzungen“ einen Teil des Betrages zurückfordern. Nach den bisherigen Versicherungsbedingungen gilt noch ein Höchstbetrag von E 5.000,-.

Doch längst haben pfiffige Versicherer diese Grenze verdoppelt, frei nach dem Motto "wer doppelt sündigt, soll auch doppelt zahlen".

 

Wer also zwei Pflichtverletzungen begeht, je eine aus Gruppe 1 und Gruppe 2, muss damit rechnen, dass er bis zu E 10.000,- an seine Versicherung zurück bezahlen muss.

Diese bereits von einzelnen Versicherern ausgeübte Praxis ist rechtlich umstritten, allerdings wird der Bundesgerichtshof in Kürze aller Voraussicht nach zu Gunsten der Versicherer entscheiden.

 

Dann dürfen die Versicherer also grundsätzlich bei jedem Autofahrer, der je ein Delikt aus Gruppe 1 und Gruppe 2 begeht, die Strafen zu einer Höchstrückforderung addieren.

Die Fehler muss der Verkehrssünder nicht einmal komplett allein begehen. Wer z.B. nicht prüft, ob der Fahrer überhaupt einen Führerschein besitzt, und ihm trotzdem sein Auto leiht, hat die Folgen eines späteren Unfalls mitzutragen.

 

Neben dem Doppel-Regress in der Autohaftpflicht zahlt obendrein die Kaskoversicherung in solchen Fällen wegen grober Fahrlässigkeit keinen Cent. So kommen unterm Strich schnell mehrere tausend Euro zusammen.

 

 

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts seit 1.1.2002 in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden sind, trat zum 1. 1.2002 in Kraft.
Für Schuldverhältnisse, die vor diesem Datum entstanden, gilt d. bisherige Recht.

Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor.

 

1. Verjährungsfrist / Gewährleistungsfrist

 

Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre. Die Reduzierung dieser Frist bedeutet für die Praxis einen erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Dies gilt für alle kauf-  und werkvertragsrechtlichen sowie reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche. Eine Ausnahme ist nur für gebrauchte Güter vorgesehen. Hier können die Parteien eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbaren. Dies betrifft aber nur Verkäufe von gebrauchten Gegenständen zwischen Händlern und Verbrauchern.
Bei Werkverträgen über ein Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

 

2. Leistungsstörung

 

Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit" als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen durch den Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen.

Neben Unmöglichkeit und Verzug umfasst der Begriff der Pflichtverletzung auch die bisher gesetzlich nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss u. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nun gesetzlich geregelt.

 

3. Zahlungsverzug

 

Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit u. Zugang d. Rechnung in Verzug geraten.

Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

4. Kaufrecht

 

Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung oder Etikettierung angepriesen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer in Zukunft - unter weiteren Voraussetzungen - Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

 

5. Werkvertragsrecht

 

Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen Werks als Nacherfüllung ergänzt.
Dabei steht - anders als im Kaufrecht - dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Herstellung eines neuen Werks zu.
Wie bisher soll der Unternehmer die Nacherfüllung - unter weiteren Voraussetzungen - verweigern können, z. B. wenn sie für ihn mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist.

 

6. Verbraucherschutzgesetze

 

Das Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen hinaus nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Änderungen zum Mietrecht

Zum 01.09.2001 trat das Mietrechtsreformgesetz in Kraft, obwohl das Ergebnis den Begriff "Reform" kaum verdient. Im Vordergrund steht eine Neugliederung. Inhaltlich überwiegen die (weiterhin) fehlenden Regelungen für viele Probleme des Mietrechts, vor allem des Wohnraummietrechts. Als Beispiele seien nur die Fragen der Schönheitsreparaturen und die Millionen von Eigentumswohnungen betreffenden Schwierigkeiten aus den teils nicht zu vereinbarenden Regelungen von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zu nennen.

 

Neben den spektakulären Regelungen wie den Kündigungsfristen, der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen und der Einbeziehung Dritter in den Vertrag stehen viele Detailregelungen, die teils beträchtliche praktische Konsequenzen nach sich ziehen werden. Nicht nur Abrechnungsfristen für Betriebskosten, die Nachforderungen des Vermieters ausschließen, Einwendungsausschlussfristen zu Lasten von Mietern, gesetzliche Umlageschlüssel, geänderte Kündigungsvoraussetzungen, neue Berechnungsgrundlage für die Mietkaution und eine Sonderregelung für zusätzliche Sicherheitsleistung, ein erweiterter Modernisierungsbegriff, Neuregelung im Mieterhöhungsverfahren, bringen insgesamt eine Unzahl von Neuerungen, deren ausführliche Behandlung den Umfang dieses Kurzbeitrages sprengen würden.

 

Zu den wichtigsten Neuregelungen:

 

Kündigungsfristen:

Die Kündigung des Mieters kann stets mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist wie bisher von anfänglich 3 zunächst auf 6 und schließlich auf 9 Monate; die 12-Monatsfrist ist entfallen.

 

Mietanpassungsmöglichkeiten:

a) Staffelmiete

Wie bereits im bisherigen Recht ist weiterhin die Vereinbarung einer Staffelmiete möglich.

 

b) Indexmiete

Unverändert gilt auch künftig, dass die Vereinbarung einer Indexmiete an keinen bestimmten Zeitpunkt anknüpft, somit sowohl bei Beginn des Mietverhältnisses, als auch später möglich ist.

Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Es ist von der gesetzlichen Schriftform auszugehen.

Während der Dauer der Indexvereinbarung ist eine Mietanpassung nach dem Vergleichsmietenverfahren ausgeschlossen.

Während der Dauer der Indexvereinbarung bleibt eine Mietanpassung wegen geänderter Betriebskosten ohne Einschränkung möglich.

Während der Dauer der Indexvereinbarung ist eine Mietanpassung wegen Modernisierungsmaßnahmen nur zulässig, sofern die Maßnahme vom Vermieter nicht zu vertreten ist.

Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats ab Zugang der Erklärung zu zahlen.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung ist unwirksam.

Auf Grund der Bestimmung der Miethöhe durch den Index gilt die Regelung sowohl für Mieterhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, als auch Mietsenkungs-chancen des Mieters, der dann die gleichen Formalien einhalten muss.

Die Mietanpassung nach Vereinbarung einer Indexmiete erfolgt nicht automatisch, sondern allein nach entsprechender Erklärung einer Vertragspartei; dann jedoch unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners rein auf Grund der objektiven Zahlenwerte.

Bisher musste allein die Indexänderung in der Anpassungserklärung angegeben werden, künftig muss nunmehr die jeweilige Miete oder die Erhöhung zusätzlich in einem Geldbetrag angegeben werden. Die Erklärung der Mietanpassung muss nicht mehr der gesetzlichen Schriftform genügen; die neu eingeführte Textform ist nun ausreichend.

Der Vermieter muss zur Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr für 10 Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten; ebenso wenig muss der Vertrag auf Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen sein. Dadurch kann die Indexmiete auch in Verträgen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden.

 

c) Vergleichsmietenverfahren

Weiterhin ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Allerdings wurde die Kappungsgrenze von derzeit 30 % auf künftig 20 % gesenkt. Die Möglichkeiten der Begründungsmittel wurde von 3 auf 5 Begründungsmittel erweitert.

Die bisherigen Begründungsmittel Mietspiegel, Sachverständigengutachten und Vergleichsmietenbenennung bleiben unverändert bestehen. In der Praxis von Bedeutung ist, dass die Benennung von 3 Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand des Vermieters weiterhin ausreichend sein soll.

Hinzugetreten sind als weitere Begründungsmittel der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank. Es gibt allerdings mehrere Gründe, die die Einführung eines qualifizierten Mietspiegels beschränken, da derartige Mietspiegel für die Gemeinden auch im Hinblick auf die Fortschreibungsverpflichtung mit hohen Kosten verbunden sind und es bis heute keine entsprechenden anerkannten wissenschaftliche Grundsätze gibt.

Modern und aktuell klingt die Einführung einer Mietdatenbank. Bisher bestehen aber keine ausreichenden Erfahrungen mit Mietdatenbanken. Die einzig bestehende Mietdatenbank befindet sich derzeit in Hannover.

 

Einbeziehung Dritter in den Vertrag:

Der eintrittsberechtigte Personenkreis wurde erweitert und die Reihenfolge der Eintrittsrechte neu festgelegt.

 

a) Ehegatte und Lebenspartner

In erster Linie tritt der Ehegatte bzw. der Lebenspartner in das Mietverhältnis ein. Da im Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften eine Lebenspartnerschaft nur mit einem unverheirateten Partner eingegangen werden kann, wird insoweit keine Überschneidung möglich sein.

 

b) Kinder

Nachrangig bei Nichteintritt des Ehegatten des verstorbenen Mieters treten die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein. Trifft ein überlebender Lebenspartner mit den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern des verstorbenen Mieters zusammen, so treten beide in das Mietverhältnis ein.

 

c) Andere Familienangehörige

Andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein, sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner eingetreten sind. Somit kann es zu einem Nebeneinander mit den Kindern kommen. Im Gegensatz zu den Kindern des Verstorbenen werden andere Familienangehörige jedoch durch den Lebenspartner ausgeschlossen.

 

d) Weitere Eintrittsberechtigte

Letztlich ist der Kreis der Eintrittsberechtigten aber auf die in der Praxis für den Einzelfall wohl kaum abgrenzbare Gruppe der Personen erweitert worden, "die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen"; richtigerweise müsste es wohl "geführt haben" heißen, woraus sich die Problematik der Abgrenzung ergibt. Kriterien, in welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, fehlen. Es besteht für den Vermieter das Risiko der Vertragsfortsetzung mit unbekannten Dritten, die möglicherweise erst wenige Tage eingezogen waren. Auf Dauer angelegt setzt keineswegs bereits eine bestimmte Mindestdauer der gemeinsamen Haushaltsführung voraus.

 

Möglichkeiten zum "Austritt":

Während die Eintretenden mit einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses mittels entsprechender Erklärung verhindern können, bleibt dem Vermieter allein das außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Mehrere Mieter:

Gab es mehrere Mieter, wird bei Tod eines Mieters das Mietverhältnis mit den übrigen fortgesetzt. Diese haben ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, das auf Grund der allgemeinen monatlichen Frist für Mieter allein noch im Bereich des nunmehr qualifizierten Zeitmietvertrages von Bedeutung ist.

 

Strassenverkehrsrecht

1. Alkohol:
Seit dem 1.4.2001 erwarten einen Autofahrer bei 0,5 Promille ein Fahrverbot von 1 Monat und 4 Punkten. Diese Änderung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach im Bereich von 0,5 Promille bereits von einer Alkoholbeeinflussung und damit verbundenen möglichen Verkehrsgefährdungen auszugehen ist. Bei einem 75 kg schweren Mann ist diese Grenze bereits bei 2 halben Liter Bier weit überschritten, da dann ungefähr 0,76 Promille vorhanden sind. Eine Frau mit 55 kg hat bereits nach einem halben Liter Bier die 0,5 Promille-Grenze erreicht.

Zu beachten bleibt jedoch, dass bereits mit 0,3 Promille ein Strafverfahren mit Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten sowie Geldstrafe droht, wenn eine unsichere Fahrweise auffällt oder ein Unfall als Folge alkoholtypischen Fehlverhaltens verursacht wird.

2. Handy:
Eine weitere Neuregelung verbietet das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage während der Fahrt. Ohne Freisprechanlage ist somit das Telefonieren im Fahrzeug nur noch im stehenden Fahrzeug bei ausgeschaltetem Motor zulässig. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift bedeutet ein Verwarnungsgeld.

Aber auch zivilrechtlich hat ein Verstoss gegen diese Vorschrift Folgen. So wird ein solcher Verstoss als grob fahrlässiges Fehlverhalten eingestuft, welches z. B. bei der Kaskoversicherung zur Leistungsbefreiung des Versicherers führt.

 

Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 01.05.2000 ist das "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" in Kraft getreten. Die in der Praxis bedeutsamste Änderung liegt in der Einführung eines neuen § 623 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Danach ist für jede

- Kündigung
- Auflösungsvereinbarung
- Befristung

eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform erforderlich.
Ohne eine solche Schriftform sind alle entsprechenden Erklärungen und Vereinbarungen unwirksam. Das Schriftformerfordernis kann weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag abbedungen werden. Die Vorschrift gilt nur für Kündigungen, die darauf angelegt sind, das Arbeitsverhältnis insgesamt zu beenden, nicht für Teilkündigungen.

 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber führt es nicht zu grösseren Problemen, die jetzt vorgeschriebene Schriftform einzuhalten. Zu beachten ist, dass Kündigungen per Telegramm oder per Telefax der Schriftform nicht genügen. Der Formmangel einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann übrigens auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerügt werden, weil der Formmangel ein "sonstiger Unwirksamkeitsgrund" im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG ist.
Bei Änderungskündigungen nach § 2 KSchG ist zu beachten, dass die Kündigungserklärung und das Änderungsangebot in einer einheitlichen Urkunde erklärt werden müssen.

 

Auch Kündigungen durch den Arbeitnehmer bedürfen der Schriftform.
Problematisch ist die mündliche Spontankündigung durch den Arbeitnehmer, wenn dieser danach nicht mehr zur Arbeit erscheint. Diese Kündigung ist nunmehr durch das Schriftformerfordernis unwirksam. Praktisch bleibt daher dem Arbeitgeber, der nach unwirksamer Eigenkündigung des Arbeitnehmers seinerseits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher herbeiführen will, nichts anderes übrig, als den Arbeitnehmer z.B. wegen eines anschliessenden unentschuldigten Fehlens abzumahnen und nach Androhung der Massnahme dann seinerseits schriftlich die Kündigung auszusprechen.

 

Bei Auflösungsverträgen wird die Formunwirksamkeit auch nicht durch Zahlung einer etwa vereinbarten Abfindung geheilt. Das bedeutet, dass auch in diesem Falle der Arbeitsvertrag nach wir vor wirksam ist. Die gezahlte Abfindung kann möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.

Auch bei der einvernehmlichen Auflösung von Arbeitsverträgen führt daher kein Weg an einem von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag vorbei.

 

Bei Befristungen bezieht sich das Schriftformerfordernis auf alle Arten der Befristung. Das Formerfordernis ist auch bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zu beachten. Ist eine Befristungsabrede oder deren Verlängerung nicht schriftlich vereinbart, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

 

Beschleunigung fälliger Zahlungen

Ebenfalls am 1.5.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft getreten.
Es wurden zahlreiche Bestimmungen des Werkvertragrechts als auch die allgemeinen Regelungen des Schuldnerverzugs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert, und zwar vor dem Hintergrund, dass Geldforderungen in zunehmendem Maße zögerlich beglichen werden.
Diese Entwicklung führe bei den betroffenen Unternehmen, insbesondere in der Bauwirtschaft, oftmals zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung der Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. In vielen Fällen würden lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigte Aussenstände nicht über lange Zeit hinweg vorfinanzieren könnten.

So wurde unter anderem der Schuldnerverzug neu geregelt.
Nach § 284 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Der zu zahlende Verzugszinssatz wurde durch den Gesetzgeber deutlich erhöht. An die Stelle der bisher geltenden 4 % des § 288 Abs. 1 BGB (alte Fassung) bzw. § 352 Abs. 1 HGB (alte Fassung) ist ein variabler Zinssatz getreten:
Geldschulden sind nun für den Zeitraum des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz pro Jahr zu verzinsen.
Im Fall des Verzugs sind also zurzeit annähernd 6 % Zinsen pro Jahr zu leisten.

Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die neuen Bestimmungen das vom Gesetzgeber erklärte Ziel einer Beschleunigung fälliger Zahlungen zu erreichen vermag. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt der Schuldner einer Geldforderung erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung kraft Gesetzes in Verzug. Im Ergebnis hat der Schuldner damit stets eine sanktionslose Zahlungsfrist von 30 Tagen erhalten.
Ausgenommen hiervon sind Dauerschuldverhältnisse und Geldleistungen, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder nach erfolgter Kündigung nach dem Kalender berechenbar ist.

Was an diesem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" allerdings beschleunigend wirken soll, wird wohl das Geheimnis des Gesetzgebers bleiben.

Die Neuregelung hat tiefgreifende praktische Konsequenzen:
Der Zugang der Rechnung ist nach neuer Rechtslage tatbestandliche Voraussetzung des Verzugseintritts, den im Streitfall der Rechnungssteller zu beweisen hat.
Ein Schuldner kann also mit dem Argument, eine per einfacher Briefpost versandte Rechnung nicht erhalten zu haben, sein "Zahlungsziel" auf mindestens 60 Tage verlängern. Der Ausweg, in Zukunft Rechnungen grundsätzlich per Einschreiben zu versenden oder diese gar förmlich zustellen zu lassen, ist wegen der damit verbundenen Kosten und des nicht unbeträchtlichen Aufwands fern jeder Praxis.

 

Werkverträge

Bei Werkverträgen kann gemäss dem neu eingeführten § 632 a BGB der Werkunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch ohne gesonderte Vereinbarung oder ohne Vereinbarung der VOB/B Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemässen Leistungen verlangen, soweit sich diese auf einen in sich abgeschlossenen Teil des Gesamtwerks beziehen.

Auch für Werkleistungen ausserhalb der VOB/B gilt gemäss § 640 BGB künftig, dass die Abnahme vom Besteller nur verweigert werden kann, wenn wesentliche Mängel vorliegen.
Im übrigen wurden weitere Regelungen zur Abnahme geschaffen, die dem Werkunternehmer das Herbeiführen der Fälligkeit seiner Forderung erleichtern.

 

 

Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung  

In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum 31.1.2009.

In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

 

Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann.

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.

Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde.

Dies ließen die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat.

 

Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften. In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bankkunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat

 

 

Abo- und Kostenfallen im Internet - Gesetz gegen "Internetabzocke

Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als "gratis" angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen.

Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Das neue Gesetz gegen "Internetabzocke" soll hier Abhilfe schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein oder - wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt - mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.

Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab umsetzen.

 

 

Reiserecht – Verlegung eines Fluges

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine Urlauberin für sich und ihren Lebensgefährten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 EUR pro Person mit einem Rückflug um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich das Reiseunternehmen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Ferner wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen das Reiseunternehmen, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen.

Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des Rückreisetages vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Urlauberin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte das Unternehmen an die Touristin ca. 42 EUR. Daraufhin verlangte diese unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 EUR für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt ca. 500 EUR Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von ca. 480 EUR für sich selbst und ca. 2.200 EUR für ihren Lebensgefährten.

Nach Auffassung der Richter des BGH handelt es sich bei der Vorverlegung eines Flugs um mehr als 10 Stunden um einen Reisemangel. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Im Streitfall stellte nach Auffassung des BGH die Vorverlegung des Rückflugs hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

 

 

Mietrecht - Farbwahlklausel im Mietvertrag gilt nur zum Zeitpunkt der Rückgabe

Bei einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall sind in einem Mietvertrag die Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter abgewälzt. Zur Ausführung der Schönheitsreparaturen heißt es im Mietvertrag: "Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in Weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten." Der Mieter führte am Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen an den Decken und Wänden der Wohnräume durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.

Die o. g. vereinbarte Farbwahlklausel wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht. Sie gibt dem Mieter - auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - einen weißen Anstrich von Decken und Wänden vor und schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters dadurch in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Rechtsfolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

 

Arztrecht - Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten - kein Freibrief für Arzt

Auch wenn ein selbstbewusst und sachkundig auftretender Patient eine laienhafte Eigendiagnose stellt, muss ein Arzt diese kritisch betrachten und den Patienten sorgfältig und medizinisch umfassend befragen.

Wird aufgrund einer unzureichenden Anamnese die sonst zweifelsfrei erforderliche Hinzuziehung eines anderen Facharztes unterlassen, haftet der erstbehandelnde Arzt den Hinterbliebenen auf Schadensersatz. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und damit der Klage der Ehefrau und der beiden Kinder des Patienten auf Schadensersatz dem Grunde nach stattgegeben.

 

 

Reinigungsgewerbe - kein Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten

 

Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk ist die zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit - sogenannte Zwischenzeit - regelmäßig nicht zu vergüten.

In seiner Entscheidung vom 21.3.2012 führte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) aus, dass nach dem RTV das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt werde und dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit gelte. Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur "Wegezeiten", das heißt Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten seien. Dagegen spreche auch nicht, dass u. U. die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll genutzt werden können.

In dem vom LAG entschiedenen Fall wurde eine als Innenreinigerin angestellte Arbeitnehmerin in verschiedenen Reinigungsobjekten sowohl vormittags als auch nachmittags eingesetzt. Die einzelnen Arbeitseinsätze reihen sich nicht nahtlos aneinander, sodass zwischen den Arbeitseinsätzen unterschiedlich lange, teilweise bis zu vier Stunden Leerlaufzeiten entstehen, die die Reinigungskraft oft zu Hause verbringt. Die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten werden vom Arbeitgeber vergütet, nicht hingegen die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit.

 

 

Kein Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis"

 

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur die Krankenbehandlung bzw. Diagnostik leisten, die vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst werden. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen. Ein Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis" besteht nicht.

Diesem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7.5.2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann ließ im Jahre 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde. Mit der sogenannten USPIO-MRT können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknotenmetastasen identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.500 € lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Maßstab für die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe nicht in der Gewährung von "Spitzenmedizin um jeden Preis" bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen. Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen.

 

 

Keine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.5.2012 entschieden, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Bislang hat der BGH die Ansicht vertreten, für eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne. Hieran hält der BGH aber nicht mehr fest. Denn bei dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine solche Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.

 

 

 

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit - ggf. gerne auch fernmündlich - zur Verfügung.