Aktuelle Rechtsprobleme . . . //
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bekommt das Geschirr ? - Hausratsaufteilung nach
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Die Regulierung von Kfz-Schäden nach Änderung des
Schadenersatzrechts ·
Schadenersatzänderungsgesetz zum 1.8.2002 ·
Änderungen im Kfz-Versicherungsrecht: Hohe Strafen
für Doppel-Sünder ! ·
Schuldrechtsreform
zum 1.1.2002 ·
Strassenverkehrsrecht: Alkohol oder Handy am
Steuer ! ·
Beschleunigung fälliger Zahlungen ·
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Was ist passiert? Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle. Wo und wann kann
ich den Antrag stellen? Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. Sie können den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert. Welche Unterlagen
muss ich mitbringen? Für alle Klassen: -Aktuelles Lichtbild, 35 mm x 45 mm, im Halbprofil ohne
Kopfbedeckung, ohne abgerundete Ecken. Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: - Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war). - Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre). Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E: - Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis [Klasse 2] oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war). - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre). - Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr). Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E: - Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder
medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr). Wann muss ich
weitere ärztliche Gutachten vorlegen? In bestimmten Einzelfällen, z. B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschliessen. Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie. Wann muss ich ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen? Auch hier gilt: In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn - Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder - Sie ein Fahrzeug im Strassenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder - Sie bereits wiederholt im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind. Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnis, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z.B. Klasse L oder T). Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen. Auch hierfür tragen Sie die Kosten. Muss ich eine neue
Fahrerlaubnisprüfung machen? In der Regel kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden Wenn Sie jedoch länger als zwei Jahre nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, muss die Führerscheinstelle eine Prüfung anordnen. Beachten Sie bitte: Die Zweijahresfrist beginnt mit der frühesten Massnahme, das heisst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie keine Kraftfahrzeuge mehr fahren durften. Dies kann z. B. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei oder die vorläufige Entziehung während des Strafverfahrens sein. Die Zweijahresfrist läuft auch während des Neuerteilungsverfahrens weiter. Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die Prüfung. Was passiert mit
meiner Fahrerlaubnis auf Probe? Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist. Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. Was bedeutet eine
Ausnahme von der Sperrfrist? Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsüberprüfung erforderlich ist. Wie kann ich
erreichen, dass meine Sperrfrist verkürzt wird? Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen. Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im Hinblick auf die unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte empfehlen wir, zunächst bei einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufen, z. B. einem Rechtsanwalt, Auskunft über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung einzuholen. Was passiert mit
meiner ausländischen Fahrerlaubnis? Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluss/Urteil eines deutschen Strafgerichtes erloschen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine deutsche Führerscheinstelle keine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Führen sie dennoch ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland, müssen Sie ohne die entsprechende Erlaubnis mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Haben Sie noch
Fragen? Diese Ausführungen können nur einen ersten Überblick über
die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem
persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich direkt an die Anwaltskanzlei
Empfingen zu wenden. Wir empfehlen Ihnen, einen persönlichen Gesprächstermin
telefonisch zu vereinbaren. |
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Wer bekommt das Geschirr ?
Ehegatten streiten anlässlich ihrer Trennung vielfach über die Aufteilung des Hausrats. Dabei ist einerseits oft unklar, was eigentlich zum Hausrat zählt und andererseits besteht Ungewissheit über die Eigentumsverhältnisse. 1. Der Begriff des Hausrats ist weit auszulegen und umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammen lebenden Kinder zu dienen bestimmt sind. Dabei kommt es ausschließlich auf die Eignung der Gegenstände als Hausrat und ihre tatsächliche Verwendung zur Gestaltung des ehelichen Lebens an. Entscheidend ist also die Funktion und die Zweckbestimmung der Gegenstände für die Wohnung, die Hauswirtschaft, das Zusammenleben der Familie, einschließlich der Freizeitgestaltung. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung kommt es nicht an. Auch Hausratsgegenstände, die von Ehegatten vor ihrer Eheschließung, jedoch für den späteren Hausrat angeschafft wurden, unterliegen der Hausratsteilung. Beispiele: Hausratseigenschaft ist z.B. anzunehmen für die gesamte Wohnungseinrichtung; für einen Computer, wenn er von der Familie gemeinsam benutzt wird; für Musikinstrumente, wenn sie überwiegend von den Familienmitgliedern hobbymäßig genutzt werden; für Bücher, die keine Sachbücher sind, sondern der Unterhaltung oder dem Allgemeinwissen dienen; für Fahrzeuge und Sportgeräte, wenn solche Fahrzeuge von der Familie gemeinsam zur Freizeitgestaltung benutzt werden; für wertvolle Antiquitäten und Kunstgegenstände, wenn sie der Ausschmückung der Wohnung dienen und nicht als Kapitalanlage angeschafft werden; für Einbaumöbel (Einbauküchen), wenn sie ohne Beschädigung des Gebäudes wieder ausgebaut werden können und anderweitig verwendbar sind; für einen Pkw wenn er auf Grund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird, nicht aber, wenn er von einem Ehegatten für berufliche Zwecke oder für dessen alleiniges Hobby Verwendung findet. Bei Mischnutzung kommt es auf den Schwerpunkt der überwiegenden Nutzung an. Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, unterliegen dem Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand und/oder der Vermögensauseinandersetzung, falls insoweit Miteigentum auseinander zu setzen ist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Hausratsgegenstände die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. 2. Nach der Hausratsverordnung wird zwischen Ehegatten also nur der gemeinsame Hausrat gegenständlich aufgeteilt (Ausnahme: § 9 Abs. 2 Hausratsverordnung). Somit spielen die Eigentumsverhältnisse sowohl bei der endgültigen Hausratsverteilung als auch bei der vorläufigen Nutzungsregelung für die Zeit des Getrenntlebens eine entscheidende Rolle. Für während der Ehe angeschafften Hausrat wird gesetzlich gemeinsames Eigentum vermutet. An Hausratsgegenständen, die ein Ehegatte in die Ehe einbringt wird auch durch die gemeinsame Benutzung kein Miteigentum begründet. Wurde das Geschirr also während der Ehe oder von den Ehegatten vor der Ehe angeschafft, unterliegt es der Hausratsteilung und wird den Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten zugeteilt. Wurde das Geschirr von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, bleibt es bei dessen alleinigem Eigentum. Es erfolgt keine Aufteilung nach der Hausratsverordnung. Getrennt lebenden Eheleuten ist dringend anzuraten, sich frühzeitig über
die Aufteilung und Auseinandersetzung des Hausrats zu einigen, so dass sich
vorbereitend empfiehlt, Hausratslisten getrennt nach Räumen zu erstellen und
jeweils den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungswert, den heutigen Wert,
das Eigentum, den Besitz und den Zuteilungswunsch zu vermerken. |
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Die Regulierung von Kfz-Schäden Allein bei der Beschädigung eine Sache hat die Rechtsprechung eine sogenannte "fiktive" (Erklärung siehe unten) Abrechnung zugelassen. Bedeutung hat diese Rechtsprechung insbesondere bei der Regulierung von Kfz-Schäden erlangt. Eine häufig vorkommende Vorgehensweise bestand darin, dass der Geschädigte das beschädigte Kfz nicht in einer Fachwerkstätte reparieren ließ, sondern zunächst ein Kfz-Sachverständigengutachten einholte. Auf der Basis des Sachverständigengutachtens regulierte der Geschädigte seinen Schaden. Darauf, ob die Reparatur in der Folge vorgenommen wurde oder nicht, kam es für die Höhe des Ersatzanspruchs nicht an (= fiktive Abrechnung). Gelang es dem Geschädigten, das Kfz auch ohne Reparatur weiter zu benutzen oder die Reparatur erheblich kostengünstiger durchzuführen, erwirtschaftet er einen beträchtlichen Teil der Ersatzleistung in die eigene Tasche. Die Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten gilt bis zu einer gewissen Grenze auch dann, wenn sich der Geschädigte für die kostengünstigere Anschaffung eines Gebrauchtwagens entscheidet. Die Ersatzleistung bei der fiktiven Sachschadensabrechnung umfasste auch die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer. Seit dem 01.08.2002 wird die Mehrwertsteuer allerdings nur noch dann ersetzt, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist". Diese neue Regelung scheint nur auf den ersten Blick klar und praktikabel. Während der Geschädigte bisher wählen konnte, ob er das Fahrzeug reparieren liess und die Rechnung der Werkstätte vorlegte oder auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnete, kann der Ersatzpflichtige (Versicherung) nach der Neuregelung des § 142 ZPO die Vorlage beider Urkunden verlangen. Klaffen die Werte des Sachverständigengutachtens und der Reparaturrechnung auseinander, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass sich der Geschädigte auf den jeweils geringeren Betrag verweisen lassen muss. Aber es ist ein erheblicher Argumentationsaufwand nötig, warum der höhere und nicht der geringere Betrag verlangt wird. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abstützung der eigenen Position wird mehr denn je geboten sein, zumal sich der Geschädigte entscheiden muss, ob er auf Gutachtenbasis oder nach Maßgabe der konkret angefallenen Kosten abrechnen will. Weitere Komplikationen treten auf, wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt, sondern sich als Ersatz - im Regelfall - ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler anschafft. In diesen Fällen kommt für das neue Schadensersatzrecht der seit 1990 eingeführten Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG praktische Bedeutung zu. Erwirbt der Händler ein Fahrzeug zunächst von einer Privatperson und
veräußert im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Geschädigten
weiter, so beschränkt sich seine umsatzsteuerrechtliche Belastung auf die
Mehrwertsteuer seiner Handelsspanne, also auf die Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreis. Um ihn davor zu bewahren, gegenüber seinem
Kunden seine Handelsspanne offen legen zu müssen, hat man es ihm untersagt,
in solchen Fällen die Umsatzsteuer offen auszuweisen. |
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Zweites
Schadenersatzrechtsänderungsgesetz seit 1.8.2002 in Kraft -
Ausweitung des Schmerzensgeldes Schmerzensgeld auch bei Gefährdungs- und
Vertragshaftung Bisher bestand ein Schmerzensgeldanspruch lediglich, wenn der "Gegner" den Körperschaden durch ein sogenanntes Delikt (zum Beispiel Schlägerei oder Verkehrsunfall) verschuldet hatte. §
847 BGB wird nun aufgehoben. Statt dessen wird mit § 253 Abs. 2 BGB ein
allgemeiner Schmerzensgeldanspruch eingeführt, der über die bisher erfasste
ausservertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und
die Vertragshaftung umfasst. |
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Hohe Strafen für
Doppel-Sünder.
Noch in diesem Jahr wird der Bundesgerichtshof den umstrittenen sogenannten Doppel-Regress absegnen.
Begeht ein Autofahrer je eine Tat (Delikt) aus nachfolgender Gruppe 1 und Gruppe 2, muss er künftig mit einer Rückforderung seiner Versicherung (Regress) von bis zu E 10.000,- rechnen.
Gruppe 1: Pflichtverletzungen vor einem Unfall (Beispiele): - Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss - falsche Verwendung eines Fahrzeugs: man mietet sich z.B. einen Wagen und nutzt das Fahrzeug gewerblich anstatt privat, etwa als Taxi - Fahrt mit einem verkehrsuntüchtigen Auto - Teilnahme an illegalen Autorennen
Gruppe 2: Pflichtverletzungen nach einem Unfall (Beispiele): - Fahrerflucht - vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallablauf machen - ein Strafbefehl wird dem Versicherer nicht angezeigt.
Zur Verdeutlichung ein Beispielsfall:
Mit Bier und Schnaps feiert Hans Dampf seinen Sieg bei der örtlichen Triathlon-Meisterschaft. Angeheitert setzt er sich ins Auto und macht sich auf den Heimweg. Schon an der nächsten Ecke steht die Polizei. Als ihm der Beamte seinen hohen Promille-Wert anhand des Testgeräts zeigt, springt er in seinen Wagen und rast davon. Bereits in der nächsten Straße kollidiert er mit einem parkenden Fahrzeug und wird von den Beamten wegen Trunkenheit und Fahrerflucht verhaftet.
Neben Bußgeldverfahren, Führerscheinentzug und Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Unfallverursacher bald auch mit einer hohen Rückforderung des Haftpflichtversicherers rechnen. Zwar zahlt der Versicherer erst einmal alle Fremdschäden, er kann aber bei „schweren Pflichtverletzungen“ einen Teil des Betrages zurückfordern. Nach den bisherigen Versicherungsbedingungen gilt noch ein Höchstbetrag von E 5.000,-. Doch längst haben pfiffige Versicherer diese Grenze verdoppelt, frei nach dem Motto "wer doppelt sündigt, soll auch doppelt zahlen".
Wer also zwei Pflichtverletzungen begeht, je eine aus Gruppe 1 und Gruppe 2, muss damit rechnen, dass er bis zu E 10.000,- an seine Versicherung zurück bezahlen muss. Diese bereits von einzelnen Versicherern ausgeübte Praxis ist rechtlich umstritten, allerdings wird der Bundesgerichtshof in Kürze aller Voraussicht nach zu Gunsten der Versicherer entscheiden.
Dann dürfen die Versicherer also grundsätzlich bei jedem Autofahrer, der je ein Delikt aus Gruppe 1 und Gruppe 2 begeht, die Strafen zu einer Höchstrückforderung addieren. Die Fehler muss der Verkehrssünder nicht einmal komplett allein begehen. Wer z.B. nicht prüft, ob der Fahrer überhaupt einen Führerschein besitzt, und ihm trotzdem sein Auto leiht, hat die Folgen eines späteren Unfalls mitzutragen.
Neben dem Doppel-Regress in der Autohaftpflicht zahlt
obendrein die Kaskoversicherung in solchen Fällen wegen grober Fahrlässigkeit
keinen Cent. So kommen unterm Strich schnell mehrere tausend Euro zusammen. |
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Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
seit 1.1.2002 in Kraft Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem
wesentliche Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden
sind, trat zum 1. 1.2002 in Kraft. Neben grundlegenden Änderungen im Verjährungsrecht sowie im Schuldrecht sieht das Gesetz insbesondere die Umsetzung dreier EU-Richtlinien in deutsches Recht vor. 1. Verjährungsfrist
/ Gewährleistungsfrist Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre. Die Reduzierung dieser Frist bedeutet für die Praxis einen erheblichen Einschnitt in das Verjährungsrecht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer wird
von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert.
Dies gilt für alle kauf-
und werkvertragsrechtlichen sowie reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche.
Eine Ausnahme ist nur für gebrauchte Güter vorgesehen. Hier können die
Parteien eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vereinbaren. Dies betrifft aber nur Verkäufe von
gebrauchten Gegenständen zwischen Händlern und Verbrauchern. In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. 2. Leistungsstörung Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird die "Unmöglichkeit" als der bisherige Zentralbegriff und Ausgangspunkt der Regelungen durch den Begriff der "Pflichtverletzung" ersetzt. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen. Neben Unmöglichkeit und Verzug umfasst der Begriff der Pflichtverletzung auch die bisher gesetzlich nicht geregelte positive Vertragsverletzung. Daneben werden die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss u. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nun gesetzlich geregelt. 3. Zahlungsverzug Bereits mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das zum 1.5.2000 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit u. Zugang d. Rechnung in Verzug geraten. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4. Kaufrecht Im Kaufrecht wird künftig einheitlich beim Verbrauchsgüterkauf und im allgemeinen Kaufrecht neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Sache zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Verkäufer haften demnach künftig dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung oder Etikettierung angepriesen hat. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer in Zukunft - unter weiteren Voraussetzungen - Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z. B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 5. Werkvertragsrecht Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und
Rechtsmängel gleichgestellt. Der bisher schon bekannte Nachbesserungsanspruch
für den Besteller wird durch dessen Anspruch auf Herstellung eines neuen
Werks als Nacherfüllung ergänzt. 6. Verbraucherschutzgesetze Das Schuldrechtsreformgesetz vereint über die o. g. Regelungen
hinaus nun auch die wichtigsten Verbraucherschutzgesetze (AGB-Gesetz,
Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und
Teilzeitwohnrechtegesetz) im Bürgerlichen Gesetzbuch. |
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Zum 01.09.2001 trat das Mietrechtsreformgesetz in Kraft, obwohl das Ergebnis den Begriff "Reform" kaum verdient. Im Vordergrund steht eine Neugliederung. Inhaltlich überwiegen die (weiterhin) fehlenden Regelungen für viele Probleme des Mietrechts, vor allem des Wohnraummietrechts. Als Beispiele seien nur die Fragen der Schönheitsreparaturen und die Millionen von Eigentumswohnungen betreffenden Schwierigkeiten aus den teils nicht zu vereinbarenden Regelungen von Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zu nennen. Neben den spektakulären Regelungen wie den Kündigungsfristen, der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen und der Einbeziehung Dritter in den Vertrag stehen viele Detailregelungen, die teils beträchtliche praktische Konsequenzen nach sich ziehen werden. Nicht nur Abrechnungsfristen für Betriebskosten, die Nachforderungen des Vermieters ausschließen, Einwendungsausschlussfristen zu Lasten von Mietern, gesetzliche Umlageschlüssel, geänderte Kündigungsvoraussetzungen, neue Berechnungsgrundlage für die Mietkaution und eine Sonderregelung für zusätzliche Sicherheitsleistung, ein erweiterter Modernisierungsbegriff, Neuregelung im Mieterhöhungsverfahren, bringen insgesamt eine Unzahl von Neuerungen, deren ausführliche Behandlung den Umfang dieses Kurzbeitrages sprengen würden. Zu den wichtigsten Neuregelungen: Kündigungsfristen: Die Kündigung des Mieters kann stets mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist wie bisher von anfänglich 3 zunächst auf 6 und schließlich auf 9 Monate; die 12-Monatsfrist ist entfallen. Mietanpassungsmöglichkeiten: a)
Staffelmiete Wie bereits im bisherigen Recht ist weiterhin die Vereinbarung einer Staffelmiete möglich. b)
Indexmiete Unverändert gilt auch künftig, dass die Vereinbarung einer Indexmiete an keinen bestimmten Zeitpunkt anknüpft, somit sowohl bei Beginn des Mietverhältnisses, als auch später möglich ist. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Es ist von der gesetzlichen Schriftform auszugehen. Während der Dauer der Indexvereinbarung ist eine Mietanpassung nach dem Vergleichsmietenverfahren ausgeschlossen. Während der Dauer der Indexvereinbarung bleibt eine Mietanpassung wegen geänderter Betriebskosten ohne Einschränkung möglich. Während der Dauer der Indexvereinbarung ist eine Mietanpassung wegen Modernisierungsmaßnahmen nur zulässig, sofern die Maßnahme vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats ab Zugang der Erklärung zu zahlen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung ist unwirksam. Auf Grund der Bestimmung der Miethöhe durch den Index gilt die Regelung sowohl für Mieterhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, als auch Mietsenkungs-chancen des Mieters, der dann die gleichen Formalien einhalten muss. Die Mietanpassung nach Vereinbarung einer Indexmiete erfolgt nicht automatisch, sondern allein nach entsprechender Erklärung einer Vertragspartei; dann jedoch unabhängig von der Zustimmung des Vertragspartners rein auf Grund der objektiven Zahlenwerte. Bisher musste allein die Indexänderung in der Anpassungserklärung angegeben werden, künftig muss nunmehr die jeweilige Miete oder die Erhöhung zusätzlich in einem Geldbetrag angegeben werden. Die Erklärung der Mietanpassung muss nicht mehr der gesetzlichen Schriftform genügen; die neu eingeführte Textform ist nun ausreichend. Der Vermieter muss zur Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr für 10 Jahre auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten; ebenso wenig muss der Vertrag auf Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen sein. Dadurch kann die Indexmiete auch in Verträgen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. c)
Vergleichsmietenverfahren Weiterhin ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Allerdings wurde die Kappungsgrenze von derzeit 30 % auf künftig 20 % gesenkt. Die Möglichkeiten der Begründungsmittel wurde von 3 auf 5 Begründungsmittel erweitert. Die bisherigen Begründungsmittel Mietspiegel, Sachverständigengutachten und Vergleichsmietenbenennung bleiben unverändert bestehen. In der Praxis von Bedeutung ist, dass die Benennung von 3 Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand des Vermieters weiterhin ausreichend sein soll. Hinzugetreten sind als weitere Begründungsmittel der qualifizierte Mietspiegel und die Mietdatenbank. Es gibt allerdings mehrere Gründe, die die Einführung eines qualifizierten Mietspiegels beschränken, da derartige Mietspiegel für die Gemeinden auch im Hinblick auf die Fortschreibungsverpflichtung mit hohen Kosten verbunden sind und es bis heute keine entsprechenden anerkannten wissenschaftliche Grundsätze gibt. Modern und aktuell klingt die Einführung einer Mietdatenbank. Bisher bestehen aber keine ausreichenden Erfahrungen mit Mietdatenbanken. Die einzig bestehende Mietdatenbank befindet sich derzeit in Hannover. Einbeziehung
Dritter in den Vertrag: Der eintrittsberechtigte Personenkreis wurde erweitert und die Reihenfolge der Eintrittsrechte neu festgelegt. a)
Ehegatte und Lebenspartner In erster Linie tritt der Ehegatte bzw. der Lebenspartner in das Mietverhältnis ein. Da im Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften eine Lebenspartnerschaft nur mit einem unverheirateten Partner eingegangen werden kann, wird insoweit keine Überschneidung möglich sein. b)
Kinder Nachrangig bei Nichteintritt des Ehegatten des verstorbenen Mieters treten die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein. Trifft ein überlebender Lebenspartner mit den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern des verstorbenen Mieters zusammen, so treten beide in das Mietverhältnis ein. c)
Andere Familienangehörige Andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein, sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner eingetreten sind. Somit kann es zu einem Nebeneinander mit den Kindern kommen. Im Gegensatz zu den Kindern des Verstorbenen werden andere Familienangehörige jedoch durch den Lebenspartner ausgeschlossen. d)
Weitere Eintrittsberechtigte Letztlich ist der Kreis der Eintrittsberechtigten aber auf die in der Praxis für den Einzelfall wohl kaum abgrenzbare Gruppe der Personen erweitert worden, "die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen"; richtigerweise müsste es wohl "geführt haben" heißen, woraus sich die Problematik der Abgrenzung ergibt. Kriterien, in welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, fehlen. Es besteht für den Vermieter das Risiko der Vertragsfortsetzung mit unbekannten Dritten, die möglicherweise erst wenige Tage eingezogen waren. Auf Dauer angelegt setzt keineswegs bereits eine bestimmte Mindestdauer der gemeinsamen Haushaltsführung voraus. Möglichkeiten
zum "Austritt": Während die Eintretenden mit einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses mittels entsprechender Erklärung verhindern können, bleibt dem Vermieter allein das außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Mehrere
Mieter: Gab es
mehrere Mieter, wird bei Tod eines Mieters das Mietverhältnis mit den übrigen
fortgesetzt. Diese haben ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist,
das auf Grund der allgemeinen monatlichen Frist für Mieter allein noch im
Bereich des nunmehr qualifizierten Zeitmietvertrages von Bedeutung ist. |
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1.
Alkohol: Zu beachten bleibt jedoch, dass bereits mit 0,3 Promille ein Strafverfahren mit Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten sowie Geldstrafe droht, wenn eine unsichere Fahrweise auffällt oder ein Unfall als Folge alkoholtypischen Fehlverhaltens verursacht wird. 2.
Handy: Aber auch
zivilrechtlich hat ein Verstoss gegen diese Vorschrift Folgen. So wird ein
solcher Verstoss als grob fahrlässiges Fehlverhalten eingestuft, welches z.
B. bei der Kaskoversicherung zur Leistungsbefreiung des Versicherers führt. |
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Mit Wirkung zum 01.05.2000 ist das "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" in Kraft getreten. Die in der Praxis bedeutsamste Änderung liegt in der Einführung eines neuen § 623 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach ist für jede - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform erforderlich. Bei Kündigungen durch
den Arbeitgeber führt es nicht zu grösseren Problemen, die jetzt
vorgeschriebene Schriftform einzuhalten. Zu beachten ist, dass Kündigungen
per Telegramm oder per Telefax der Schriftform nicht genügen. Der
Formmangel einer arbeitgeberseitigen Kündigung kann übrigens auch nach Ablauf
der 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerügt werden, weil
der Formmangel ein "sonstiger Unwirksamkeitsgrund" im Sinne von §
13 Abs. 3 KSchG ist. Auch Kündigungen durch
den Arbeitnehmer bedürfen der Schriftform. Bei Auflösungsverträgen wird die Formunwirksamkeit auch nicht durch Zahlung einer etwa vereinbarten Abfindung geheilt. Das bedeutet, dass auch in diesem Falle der Arbeitsvertrag nach wir vor wirksam ist. Die gezahlte Abfindung kann möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden. Auch bei der einvernehmlichen Auflösung von Arbeitsverträgen führt daher kein Weg an einem von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag vorbei. Bei Befristungen
bezieht sich das Schriftformerfordernis auf alle Arten der Befristung. Das
Formerfordernis ist auch bei der Verlängerung
eines befristeten Arbeitsvertrages zu beachten. Ist eine
Befristungsabrede oder deren Verlängerung nicht schriftlich vereinbart,
entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. |
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Beschleunigung
fälliger Zahlungen Ebenfalls
am 1.5.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen"
in Kraft getreten. So
wurde unter anderem der Schuldnerverzug neu geregelt. Allerdings
bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die neuen Bestimmungen das vom
Gesetzgeber erklärte Ziel einer Beschleunigung fälliger Zahlungen zu
erreichen vermag. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt der
Schuldner einer Geldforderung erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung kraft Gesetzes in Verzug. Im
Ergebnis hat der Schuldner damit stets eine sanktionslose Zahlungsfrist von
30 Tagen erhalten. Was an diesem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" allerdings beschleunigend wirken soll, wird wohl das Geheimnis des Gesetzgebers bleiben. Die Neuregelung
hat tiefgreifende praktische Konsequenzen: |
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Bei Werkverträgen kann gemäss dem neu eingeführten § 632 a BGB der Werkunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch ohne gesonderte Vereinbarung oder ohne Vereinbarung der VOB/B Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemässen Leistungen verlangen, soweit sich diese auf einen in sich abgeschlossenen Teil des Gesamtwerks beziehen. Auch für Werkleistungen ausserhalb der VOB/B gilt gemäss §
640 BGB künftig, dass die Abnahme vom Besteller nur verweigert werden kann,
wenn wesentliche Mängel vorliegen. |
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